Kerndämmung zweischaliges Mauerwerk
Schauen Sie sich hier ein Demonstrationsvideo über die nachträgliche Kerndämmung zweischaliger Mauerwerke mit Paroc BLT 7 Steinwollegranulat an. Bei der nachträglichen Kerndämmung wird die innerhalb einer zweischaligen Außenwand bestehende Luftschicht mit Steinwollegranulat verfüllt.
Die Luftschicht sollte durchgehend sein, d.h. vom Fußpunkt (Sockel) bis zur Traufe eines Gebäudes in derselben Dicke durchgängig vorhanden sein und mindestens eine Dicke von 4 bis 8 cm haben. Die folgende Grafik zeigt den Aufbau eines zweischaligen Mauerwerks bestehend aus Vormauerschale, Hohlschicht und Innenwand.
Die nachträgliche Kerndämmung darf nur durch eine zugelassene Fachfirma erfolgen. Diese führt zunächst eine sorgfältige Sichtkontrolle der Hohlräume (Luftschicht) mittels eines Endoskops, z.B. durch Bohrungen in den Fugen der Vormauerschale, durch.
Überprüft wird
• die Durchgängigkeit der Luftschicht
• Zahl und Zustand der vorhandenen Maueranker
• die Funktionsfähigkeit der Feuchtigkeitssperren im Bereich der Zusammenführung der Windschalen und des Sockels
• das Vorhandensein von Mörtelresten und Bauschutt insbesondere im Fußpunkt - eventuell können sie entfernt werden
• der Zustand der Mörtelfugen der Außenwand
• die Vormauerschale muss intakt und die Oberfläche muss diffusionsoffen (d.h. keine dampfdichten Klinker bzw. Anstriche mit vergleichbar hoher Wasserdampf-Diffusionswiderstandszahl) sein.
Die Materialien für eine Kerndämmung müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Die Zulassung umfasst auch das von der Fachfirma anzuwendende Verarbeitungsverfahren.
Eingesetztes Material
• Steinwollegranulat (empfohlene Produkte: ECOFIBRE KD, PAROC BLT 7)
Die zugelassenen Materialien sind nichtbrennbar, fäulnis- und witterungsbeständig, biolöslich, hydrophob, d.h. wasserabweisend.
Die Hohlschicht zwischen Vormauerschale und Mauerwerk wird mit Dämmmaterial aufgefüllt. Das Steinwollegranulat wird durch kleine Bohrungen von einem Meter Abstand - bei Sichtmauerwerk in den Fugen - eingeblasen. Im Anschluss an die Verfüllung der Bohrungen bleiben keine sichtbaren Veränderungen der Fassaden. Eine Genehmigung für die nachträgliche Einblasdämmung durch die Bauaufsicht ist nicht erforderlich.